Satzung

  • 1 Name, Sitz Zweck

(1)           Der Verein „Bürgerforum Eichwasen e.V.“ mit dem Sitz in Schwabach/Eichwasen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Heimatpflege und die Heimatkunde, die Belange der Bürger zu wahren, Kontakte zu knüpfen und die Verständigung der Bürger untereinander zu fördern, um die Wohnqualität im Ortsteil Eichwasen zu verbessern.  Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Brauchtumspflege, Vorträge, Landschafts- und Umweltschutz und Besichtigungen.

(2)           Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.

(3)           Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)           Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)           Der Verein betätigt sich überparteilich und überkonfessionell.

(6)           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Mitgliedschaft

(1)           Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Eichwasen wohnt oder dem Vereinszweck dienen will.

(2)           Die Mitgliedschaft wird aufgrund einer schriftlichen Beitritts-erklärung an den Vorstand erworben. Diese Erklärung muss mindestens  Name, Vorname, Wohnadresse und Geburtsdatum enthalten.

(3)           Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Tod
  2. Austritt oder
  3. Ausschluß.

(4)           Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Die Erklärung muß bis zum 30. September bei dem Vorstand

schriftlich eingegangen sein.

(5)           Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

es trotz 2-maliger Mahnung den Jahresbeitrag nicht entrichtet oder  vorsätzlich bzw. grob fahrlässig das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.

Das Mitglied muß vor Ausschluß vom Vorstand gehört werden.

Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung

auf Antrag des Vorstands.

 

(6)           Jedes Mitglied erkennt die gültige Satzung uneingeschränkt an und

zahlt den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahres-Beitrag , der jeweils zum 30. April fällig wird.

  • 3 Organe des Vereins

(1)           Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. der Gesamtvorstand und
  3. die Mitgliederversammlung
  • 4 Vorstand

(1)           Der Vorstand besteht aus

  1. einem Vorsitzenden
  2. mindestens einem oder höchstens
    zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. einem Schatzmeister(in)
  4. einem Schriftführer(in)
  5. bis zu 8 Beisitzern

Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

(2)           Der Verein wird durch den Vorsitzenden und dem/die beiden Stellvetreter je allein vertreten. Im Innenverhältnis ist der/sind die beiden Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

(3)           Dem Schatzmeister obliegt die Einziehung der Mitgliedsbeiträge

und die Führung der Kasse.

(4)           Der Schriftführer führt die Protokolle und erledigt den gesamten

Schriftwechsel des Vereins.

(5)           Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins,

soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist.

(6)           Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt die Beschlüsse mit einfacher   Mehrheit.

(7)           Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(8)           Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

  • 5 Gesamtvorstand

(1)           Der Gesamtvorstand übernimmt die Koordination der verschiedensten Aktivitäten des Vereins. Er besteht aus den Mitgliedern des Vorstands sowie den Veranstaltungsleitern.

Ein Veranstaltungsleiter hat allerdings nur dann Stimmrecht, wenn es um die Belange der von ihm geleiteten Veranstaltung geht.

(2)           §4 Absatz (6) gilt analog

  • 6 Mitgliederversammlung

(1)           Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) einzuberufen.

Die Versammlung wird von dem Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung geleitet. Über die Versammlungsbeschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen.

(2)           In der jährlich stattfindenden Mitgliederversamlung hat der Vorstand über seine Tätigkeit zu berichten, eine Kassenabrechnung vorzulegen und einen begründeten Vorschlag über die Beitrags- und Kostenhöhe des folgenden Jahres zu unterbreiten.

(3)           Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn

  • er es für die Belange des Vereins als notwendig erachtet, oder
  • mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangen, oder
  • der Vorstand vorzeitig zurücktritt. In diesem Fall hat der Vorstand die Versammlung trotz des Rücktritts noch einzuberufen.

(4)           Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.

(5)           Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied, das seine Beitragspflicht für das abgelaufene Kalenderjahr erfüllt hat.

(6)           In einer Mitgliederversammlung werden, soweit notwendig- über folgende Punkte Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt:

  • Genehmigung des Geschäfts- und bestätigten Kassenberichts
  • Entlastung des Vorstands
  • Neuwahl des Vorstands oder einer seiner Mitglieder
  • Genehmigung des Kostenplanes
  • Beitragsfestsetzung
  • Neuwahl der Kassenprüfer
  • sonstige Anträge

(7)           Mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder kann eine Satzungsänderung, mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden  Mitglieder kann die Auflösung des Vereins beschlossen werden.

  • 7 Kassenprüfung

(1)           Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren bestimmt. Sie können jederzeit eine Kassenprüfung vornehmen, sind aber verpflichtet, vor dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassenführung zu prüfen und durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit zu bestätigen.

  • 8 Auflösung

(1)           Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.

Schwabach/ Eichwasen  05. April 2016

  1. Änderung aufgrund der „Gemeinnützigkeit“ des Vereins
    Schwabach/ Eichwasen
  2. Änderung aufgrund Wegfall der Differenzierung von Mitgliedschaften, Änderungen zur Vorstandsvertretung sowie Änderung Formvorgaben für Einladung zur Mitgliederversammlung