Für alle Grundstücke und für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in Deutschland muss Grundsteuer bezahlt werden. Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, das bedeutet sie knüpft an Flurstücke und Gebäude als Objekte und nicht an die Eigentümerin oder den Eigentümer des Grundstücks als Person an. Die Steuereinnahmen bleiben bei den Städten und Gemeinden. Die Grundsteuer ist eine wichtige Einnahmequelle für Gemeinden und Städte. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen, Radwegen oder Brücken und dient der Finanzierung von Schulen, Kitas oder Büchereien. Sie ist also wichtig für jeden von uns.
Auslöser für die Reform: Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im April 2018 muss ab dem Jahr 2025 die Grundsteuer auf einer neuen Grundlage berechnet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung aufgrund der unterlassenen turnusmäßigen Aktualisierung nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vereinbar sind. Bis einschließlich 2024 ist die Grundsteuer weiterhin auf der bisherigen Grundlage, dem Einheitswert, zu zahlen.
Im folgenden haben wie ein Informationen zur Grundsteuer und dem Verfahren zusammengetragen.
Beim Bayerischen Berechnungsmodell (Flächenmodell) wird eine einmalige Feststellung durchgeführt. Es ist lediglich eine Stuererklärung notwendig. Die Berechnungsgrundlage bilden die tatächlichen und baulichen Gegebenheiten zum Stichtag 01. Januar 2022.
Es sind nur wenige Angaben notwendig: Das Aktenzeichen, Informationen zum Eigentümer. zur Lage, zu den Flächen des Grundstücks und ggf. Gebäudes sowie die Art der Gebäudenutzung.
Eine neue Feststellung ist nur notwendig, bei Änderungen am Grundstück oder Gebäudebestand, wie z. B. Anbau, Abriss, Nutzungsänderung.
Das bisherige Verfahren bleibt bestehen. Sie sind verpflichtet, vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt abzugeben. Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren (Feststellung der Berechnungsgrundlagen und Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das Finanzamt, Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune) wird fortgeführt. Insgesamt ergehen je wirtschaftlicher Einheit drei Bescheide:
– Das Finanzamt erlässt durch Berechnung der Fläche mal der Äquivalenzzahl den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge.
– In einem weiteren Bescheid, dem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag, wird der Grundsteuermessbetrag festgelegt. Dieser ergibt sich aus einer Multiplikation der Äquivalenzbeträge (aus Grundfläche, Wohnfläche und Nutzfläche) mit der Grundsteuermesszahl.
– Im Grundsteuerbescheid der Gemeinde wird der festgelegte Grundsteuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Dies stellt die Grundlage für die Grundsteuer dar, die ab 2025 zu entrichten ist.
Auf der Webseite „Grundsteuer in Bayern„ sind alle Informationen kompakt dargestellt. Weiterhin sind sehr gute Erklärvideos zu den Grundlagen, und die für uns wahrscheinlich häufigsten Fälle (Einfamilienhaus bzw. Eigentumswohnung) veröffentlicht.
Die Angaben zur Grundsteuer können online über ELSTER (=Online-Steuererklärung des Finanzamtes), als am Computer ausfüllbare pdf-Datei oder mittels handschriftlichen Papiervordrucks abgegeben werden.